Ganz gleich ob als Student für
Studentenjobs, als Absolvent für den Start ins Berufsleben oder als alter Hase im Berufsleben – das Bewerbungsgespräch ist die wichtigste Hürde auf dem Weg zum neuen Arbeitsverhältnis. Das richtige Outfit, Selbstbewusstsein, ein gute Unterhaltung – das Bewerbungsgespräch scheint gut zu laufen. Doch plötzlich fragt der Personaler nach dem Kinderwunsch. Ist diese Frage überhaupt erlaubt? Und muss der Bewerber/die Bewerberin diese Frage beantworten?
Persönlichkeitsrecht steht über dem Informationsbedürfnis
Unternehmen wollen natürlich wissen, wen sie einstellen – das Bedürfnis nach einem umfangreichen Informationsgewinn im Vorstellungsgespräch ist dementsprechend groß. Dennoch sind den Personalern in bestimmten Bereichen rechtliche Grenzen gesetzt und nicht jede Frage ist zulässig bzw. darf nur gestellt werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat, dass in eindeutiger Beziehung zur auszuübenden Fähigkeit steht. Laut Rechtsprechung steht hier der Schutz der Persönlichkeit des Bewerbers über dem Informationsbedürfnis des Arbeitsgebers.
Zulässige und unzulässige Fragen – was darf der Arbeitgeber fragen?
Ob eine Frage im Vorstellungsgespräch im Einzelfall zulässig ist, hängt davon ab, um welchen konkreten Arbeitsplatz und um welches Tätigkeitsfeld es sich handelt. Nur dann, wenn die Frage in Bezug auf die Stelle von Bedeutung ist, darf sie vom Personaler gestellt werden. Je nach Job und Branche gibt es Ausnahmen.
Ein paar Beispiele:
Sind Sie schwanger? Fragen nach der bestehenden oder geplanten Schwangerschaft einer Bewerberin sind generell nicht erlaubt. Nach dem AGG stellt eine ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft eine unmittelbare Benachteiligung und somit Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Dies ist laut § 611a BGB unzulässig.
Möchten Sie Kinder haben? Auch die Frage nach Kinderwunsch ist nicht gestattet, da dies ebenfalls eine Diskriminierung der Bewerberin wegen des Geschlechts darstellt.
Haben Sie Krankheiten? Die Frage nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers/der Bewerberin ist nur dann zulässig, wenn sie die Eignung des Arbeitnehmers für den vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen, eine Ansteckungsgefahr für zukünftige Kollegen besteht oder in absehbarer Zeit mit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Die Berechtigung zu der Frage nach einer AIDS-Infektion besteht bspw. jedoch nur in Heilberufen wegen des Blutkontakts. Bei der Frage nach dem Gesundheitszustand sollte der Bewerber/die Bewerberin stets ehrlich antworten, da der Arbeitgeber sonst berechtigt ist, eine Kündigung wegen arglistiger Täuschung auszusprechen.
Sind Sie vorbestraft? Auch die Frage nach Vorstrafen ist nur dann erlaubt, wenn sie für aufzunehmende Stelle relevant ist.
Sind Sie gläubig? Fragen nach der Konfession, Religion oder Weltanschauung sind nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um eine Stelle bei einer kirchlichen Einrichtung wie z.B. einem katholischen Kindergarten. Auch die Frage nach der ethnischen Herkunft wird als Diskriminierung und sogar Rassismus angesehen und ist demnach nicht zulässig.
Gehören Sie einer Partei oder Gewerkschaft an? Fragen nach der Parteizugehörigkeit, politischen Überzeugung noch nach der Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft sind unzulässig. Handelt es sich um eine Stelle bei einer politischen Partei selbst, so ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt die Partie- oder Gewerkschaftszugehörigkeit zu erfragen.
Sind Sie schwul/lesbisch? Die Frage nach der sexuellen Identität des Bewerbers ist grundsätzlich unzulässig, da sie eine Benachteiligung des Bewerbers/der Bewerberin darstellt. Eine Ausnahme kann unter Umständen bei Kirchen und Religionsgemeinschaften gemacht werden.
Haben Sie Schulden? Fragen nach dem Vermögen, Schulden oder der finanzielle Lage des Bewerbers sind nicht relevant, höchsten bei einer Stelle mit finanziellem Hintergrund, wie z.B. beim Kassierer einer Bank. Besteht also ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers, darf nach der finanziellen Situation gefragt werden.
Die beste Reaktion auf eine unzulässige Frage?
Stellt der Personaler im Bewerbungsgespräch eine persönliche oder unzulässige Frage, heißt die Devise zunächst: gelassen bleiben! Zwar muss der Bewerber/die Bewerberin rein juristisch gesehen eine unzulässige Frage nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantworten, dennoch ist es natürlich nicht von Vorteil ein neues Arbeitsverhältnis auf Basis einer „zulässigen“ Lüge zu starten. Es ist allgemein zu empfehlen, die Fragen des Personalers, ob nun zulässig oder nicht, kurz und wahrheitsgemäß zu beantworten um spätere Enttäuschungen oder gar Kündigungen zu umgehen. Oft reicht aber auch der freundliche Hinweis, dass man sich mit der Frage, zum Beispiel nach dem Kinderwunsch, bisher noch nicht beschäftigt hat und die Karriere derzeit im Vordergrund steht.
DoreenScho - 21. Apr, 08:04